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Allgemeine Offert- Liefer- und Geschäftsbedingungen

WERAP Group mit den Tochterfirmen Werap Elektronik AG, Werap Wicklerei AG, Fabrimex AG, CAC Fabrimex GmbH und Rüegger Elektronik AG werden nachfolgend als WERAP bezeichnet.

Die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen sind gültig ab 01.10.2015 und ersetzen alle bisherigen.

1. Anwendung
Für alle Aufträge gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie werden mit der Auftragserteilung anerkannt, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt wurden.
  
2. Offerten
Unsere Offerten erfolgen frei­bleibend und sind nach den je­weiligen Angaben zeitlich befristet.
  
3. Umfang der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Zusatzleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

Unter- oder Überlieferung bis zu 10 % der Gesamtmenge haben produktionstechnische Ursachen und lassen sich nicht verhindern. Diese Unter- oder Überlieferungen haben keine Änderung des vereinbarten Preises pro Einheit zur Folge. Der Kunde bestätigt mit seinem Auftrag eine Unter- oder Überlieferung nicht als Fehler zu betrachten. Wurde keine andere schriftliche Abmachung getroffen, verpflichtet sich der Kunde maximal 10 % einer Überlieferung zu bezahlen, solange der dafür verrechnete Preis pro Einheit dem bestätigten Preis entspricht.

Kommt eine Unter- oder Überlieferung nicht in Frage, so hat der Kunde dies spätestens gleichzeitig mit seiner Bestellung schriftlich vorzubringen. Damit akzeptiert der Kunde, dass WERAP zu einer Preisanpassung berechtigt ist, falls die Einhaltung der genauen Menge der bestellten Ware aus produktions-technischen Gründen mit Mehraufwand verbunden ist.
  
4. Preise und Zahlungskonditionen
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken rein netto, ab Werk, zahlbar innert 30 Tagen ohne Abzug irgendwelcher Art, sofern nicht ausdrücklich andere Konditionen festgelegt wurden. Für Neukunden gilt grundsätzlich eine Vorauszahlung. Die WERAP behält sich eine verhältnismäßige Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Erfüllung die Lohnansätze, massgebende Wechselkurse oder die Materialpreise erheblich ändern. Die WERAP ist zur angemessenen Anpassung des Preises berechtigt, wenn die Lieferfrist nachträglich aus nicht durch sie zu vertretenden Gründen verlängert wird oder wenn die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
  
5. Versand, Porto, Verpackung
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers, Versandspesen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
  
6. Lieferfristen
Für Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen gibt WERAP keine rechtliche Gewährleistung. Es besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz oder Stornierung des Auftrages. Wir sind jedoch stets bemüht, die von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht voraussehbaren Widrigkeiten einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. Bekanntgabe von Spezifikationen, seinerseits fristgerecht erfüllt.
  
7. Garantie und Haftung
Unsere Garantie erstreckt sich vom Tage der Ablieferung an auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Fabrikation haben.

Bei den durch den Kunden definierten Komponenten gelten die Garantie­bestimmungen der Hersteller bzw. Lieferanten.

Unsere Garantie beschränkt sich jedoch, nach unserer Wahl, auf Er­satz oder Reparatur der mangel­haften Produkte oder Bestandteile oder auf die Vergütung des Fak­turawertes der nicht ersetzten Produkte oder Bestandteile. Jede weitergehende Gewährleistung, im Besonderen für sogenannte Folge­schäden, wird ausgeschlossen.

Für Änderungen, Reparaturen und Eingriffe irgendwelcher Art, die nicht durch uns oder von uns bezeichneten Fachleuten vor-genommen wurden, übernehmen wir keine Haftung; ein allfälliger Garantieanspruch erlischt.
  
8. Reklamationen
Reklamationen sind innert acht Arbeitstagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen Trans-portschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tat-bestandaufnahme innerhalb der ge-setzlichen Frist anzumelden.
  
9. Abbildungen, Gewichte und Masstabellen
Wir behalten uns vor, von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung des Auftrages als zweckmässig erweist. Die Urheberrechte von der WERAP an den technischen Unterlagen bleiben vorbehalten.

10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  
11. Erfüllungsort
Sofern keine anderen Verein­barungen getroffen wurden, gilt Bubikon als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
  
12. Anwendbares Recht
Alle Beziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht, insbesondere den kaufrechtlichen Bestimmungen des Obligationen-rechts, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980.
  
13. Gerichtstand
Der Gerichtsstand ist Hinwil /ZH.

Wir haben aber das Recht, bei Bedarf den Kunden an seinem Sitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

 

CH-8608 Bubikon, im Oktober 2015

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